redequell

Redewendungen und Sprichwörter, jede Fassung mit Beleg

einmal mehr

Bedeutung

Bedeutungsangabe aus dem deutschen Wiktionary, CC BY-SA 4.0.

Überlieferte Fassungen

Alle Fassungen stehen gleichrangig — die Reihenfolge ist die der Quelle, keine Wertung.

Wenn man z. B. schon beim ersten Versuche der Angeführte ist.

Wanders eigene Erläuterung, Band 5, Stichwort „Einmal“.

Woher der Beleg stammt

Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 5, Leipzig 1867–1880. Stichwort „Einmal“, Nr. 39 (von Wander als Redensart markiert).

Digitalisat: Deutsches Textarchiv, TEI-XML. Das Werk ist gemeinfrei. Wanders eigene Fundstellen stehen bei den einzelnen Fassungen.

Weitere Fundstellen bei Wander

Verwandte Sprüche aus demselben Werk — mit eigener Nummer, eigenen Fassungen und eigener Fundstelle.

Band 5, „Einmal“, Nr. 40

Band 1, „Einmal“, Nr. 15

Aus einer einmaligen Handlung lässt sich das Vorhandensein eines Gewohnheitsrechts weder erkennen noch beweisen.

Wanders eigene Erläuterung, Band 1, Stichwort „Einmal“.

Band 1, „Einmal“, Nr. 16

Hebel in seinem Schatzkästlein nennt es das „erlogenste und schlimmste unter allen Sprichwörtern“. Eine Widerlegung desselben vom Standpunkt der Moral findet man in dem Correspondenten von und für Deutschland, 1813, Nr. 106, S. 442, unter den nichtpolitischen Nachrichten. Als Rechtsregel will dies Sprichwort sagen, dass, wenn ein Mensch aus Uebereilung oder Unvorsichtigkeit ein an sich geringes Verbrechen begangen habe, demselben wol das erste mal die Strafe erlassen werden kann, besonders wenn eine Warnung ihre Stelle vertritt. (S. Einmal 10 u. 23.) Ursprünglich hat es sich wol auf das alte deutsche Gerichtsverfahren bezogen, insofern hier nicht nur die erste, sondern oft auch eine mehrmalige Vorladung ungültig blieb, wenn der Angeklagte nicht erschienen war. So ganz „nichts“ war jedoch dies „einmal“ auch nicht; es erhob sich vielmehr zu der sehr wirklichen und fassbaren Bedeutung eines Mahles, an welchem von den Schöffen und den andern Gerichtsbeamten auf Kosten des zu Verurtheilenden wacker gegessen und getrunken wurde. Ueber dies Rechtssprichwort hat Dr. jur. Fischer einen sehr eingehenden Vortrag im berliner Handwerkerverein gehalten. (Vgl. diese Vorträge, 1860, Nr. 97. ) – Mal, im Altnordischen Male, heisst sprechen, und „einmal ist keinmal“, soviel als „eine Rede ist keine Rede“, was das nothwendige Gehör beider Theile im Processe (Audiatur et altera pars) ausdrücken soll. Ferner Prof. Sachse, Beiträge zur Erklärung der Rechtssprichwörter, im 16. Bande der Zeitschrift für deutsches Recht.

Wanders eigene Erläuterung, Band 1, Stichwort „Einmal“.

Band 1, „Einmal“, Nr. 18

Band 1, „Einmal“, Nr. 5

Nämlich etwas Gutes gethan.

Wanders eigene Erläuterung, Band 1, Stichwort „Einmal“.

Worauf sich die Bedeutungsangabe stützt

Verwandtes