redequell

Redewendungen und Sprichwörter, jede Fassung mit Beleg

aller guten Dinge sind drei

Bedeutung

Bedeutungsangabe aus dem deutschen Wiktionary, CC BY-SA 4.0.

Überlieferte Fassungen

Alle Fassungen stehen gleichrangig — die Reihenfolge ist die der Quelle, keine Wertung.

Woher der Beleg stammt

Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1, Leipzig 1867–1880. Stichwort „Ding“, Nr. 12.

Digitalisat: Deutsches Textarchiv, TEI-XML. Das Werk ist gemeinfrei. Wanders eigene Fundstellen stehen bei den einzelnen Fassungen.

Weitere Fundstellen bei Wander

Verwandte Sprüche aus demselben Werk — mit eigener Nummer, eigenen Fassungen und eigener Fundstelle.

Band 1, „Ding“, Nr. 47

Band 1, „Ding“, Nr. 45

Nimmt man „Ding“ für Gericht, dann bedeutet das Sprichwort zunächst, dass jedem drei Dinge oder Gerichtstage zugute kommen. Diese drei Dinge stehen schon mit der vorchristlichen Eintheilung des Jahres im Zusammenhange, mit der auch die alte Dreifelderwirthschaft in Verbindung stand. Sodann weist das Sprichwort auf die dreimalige Klageanstellung auf dem echten Dinge hin, bevor es zur Verurtheilung des Beklagten wegen Ungehorsams kommen konnte. Drei echte Dinge erfüllten aber gerade den Zeitraum eines Jahres und die dreimal vierzehn Tage der Frist im Contumacialverfahren hinzugerechnet, ergibt das Jahr und Tag als Gesammtfrist. Das Sprichwort drückt dann die gesetzliche dreimonatliche Nachsicht aus, oder noch drei Afterdinge nach drei Echtdingen, die dreimonatliche Frist nach dem Ablauf des Jahres, von weichem erst die dritte eine peremtorische war. Vgl. die auch für den Nichtjuristen sehr lehrreiche Abhandlung über dies Sprichwort in der oben angeführten Zeitschrift von Reyscher, XVI, 115-132; ferner Sachsenspiegel, I, 67, 2; III, 39, 3.

Wanders eigene Erläuterung, Band 1, Stichwort „Ding“.

Band 1, „Ding“, Nr. 1276

Band 2, „Gut (Subst.)“, Nr. 389

Band 1, „Ding“, Nr. 1467

Worauf sich die Bedeutungsangabe stützt

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